Kantonale Zulassungen
Alle Kantone müssen die Berufstätigkeit eines eidg. diplomierten Arztes bewilligen, sofern die notwendigen Auflagen erfüllt sind: Abschlussdiplom, Leumund und Wohnsitz. Weitere Anforderungen analog zur deutschen Regelung befinden sich im Anfangsstadium. Ein Facharzttitel für Naturheilkunde existiert noch nicht. Für Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiete der Komplementärmedizin sind die Berufsverbände der Aerzte zuständig. Naturärzte, Heilpraktiker und ähnlich bezeichnete Berufe sind je nach Kanton zugelassen, verboten oder geduldet. Eine einheitliche Regelung für die Aus- und Weiterbildung besteht nicht.
Die Ausbildung der Heilpraktiker erfolgt durch private Schulen, deren Leistungen allerdings sehr verschieden sind. Es gibt berufsbegleitende Schulen und einige wenige, die Vollunterricht anbieten. Dementsprechend variieren auch die Kosten eines solchen Studiums. Von den Kantonen werden die Schulen (noch) nicht anerkannt: in einzelnen Kantonen sind Zulassungsprüfungen abzulegen. Deren Anforderungen sind ebenfalls unterschiedlich, ebenso ändern die gestatteten Tätigkeiten. Die Weiterbildungs Kontrolle erfolgt über die verschiedenen Berufsverbände oder auf eigene Initiative.
Gesundheitsgesetze der Kantone in der Schweiz
Aargau:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Tierärzte.
Andere med. Berufe: Drogisten, Podologen, Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Krankenschwestern u.a. als auch selbstständig Arbeitende.
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Der Grosse Rat kann weitere Berufe zulassen.
Appenzell-Innerrhoden:
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Appenzell-Außerrhoden:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte.
Andere med. Berufe: Drogisten, kant. approbierte Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen.
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Der Regierungsrat kann weitere Berufe zulassen.
Baselland:
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Basel-Stadt:
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Bern:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Hebammen.
Andere med. Berufe: Chiropraktoren, Drogisten, Podologen, Ergotherapeuten, Physik-Therapeuten, Krankenschwester u.a. als auch selbstständig Arbeitende.
Heilpraktikertätigkeit geregelt. Erste Bewilligungen werden 2004 erteilt.
Fribourg:
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt, Homöopathie-Empfehlungen toleriert.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Genf:
Interessenten, die naturheilkundlich tätig sein wollen, müssen sich beim Kantonsarzt einschreiben.
Glarus:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte.
Andere med. Hilfsberufe: Chiropraktoren, Podologen, Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Krankenschwestern u.a. auch Selbstständige.
Drogisten als eigene Kategorie.
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Graubünden:
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Jura:
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Luzern:
Heilpraktikertätigkeit nicht mehr geregelt.
Bewilligungen werden keine mehr erteilt.
Tätigkeit jedoch möglich.
Neuchâtel:
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Nidwalden:
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt, Schritte für Zulassung sind eingeleitet.
Bewilligungen werden im Prinzip erteilt.
Obwalden:
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden erteilt.
St. Gallen:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Apotheker.
Andere med. Berufe: Chiropraktoren, Drogisten, Ergotherapeuten, Hebammen, Physiotherapeuten, Krankenschwestern und andere. (z.T. nur unter ärztlicher Diagnose- und Therapievorschrift).
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Schaffhausen:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker, Tierärzte.
Andere med. Hilfsberufe: Drogisten, Hebammen, Physiotherapeuten, Krankenschwestern u.a. als auch selbstständig Arbeitende.
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Schwyz:
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt, nicht explizit verboten, neues Gesetz oder Verordnung im Studium.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Solothurn:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker.
Andere med. Berufe: Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Drogisten, Hebammen, u.a.
Chiropraktoren dürfen Diagnosen stellen und Therapien an der Wirbelsäule durchführen.
Die Heilpraktikertätigkeit ist geregelt. Bewilligungen werden aufgrund von Schulabschlüssen erteilt.
Thurgau:
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Ticino:
Heilpraktikertätigkeit geregelt.
Bewilligungen werden nach Zulassungsprüfung erteilt.
Vaud:
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Wallis:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker.
Chiropraktoren dürfen Diagnosen und Therapien durchführen.
Med. Hilfspersonen: Schwestern, Physiotherapeuten, Drogisten, Hebammen, u.a.
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt, ungefährliche alternative Methoden im
Prinzip gestattet.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Uri:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker.
Med. Hilfsberufe: Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Masseure, Podologen, Hebammen, Drogisten.
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Der Regierungsrat kann weitere Berufe zulassen.
Zug:
Medizinalpersonen: Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker (Gruppe A),
Gruppe B: Chiropraktoren, Hebammen.
Med. Hilfsberufe: Drogisten, Podologen, Masseure, Physiotherapeuten, Krankenschwestern, u.a. als auch selbstständig Arbeitende.
Heilpraktikertätigkeit gesetzlich nicht geregelt, Zulassung über Sanitätsdirektion nach „Notifikation“.
Bewilligungen werden keine erteilt: Meldepflicht !
Zürich:
Heilpraktikertätigkeit nicht geregelt, Gesetz bzw. Verordnung im Vorstudium.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Fürstentum Liechtenstein:
Heilpraktikertätigkeit gesetzlich noch nicht geregelt, Zulassung durch Entscheid der Regierung nach Anhören der Sanitätskommission.
Bewilligungen werden keine erteilt.
Ein entsprechendes Gesetz ist in Vorbereitung (Vernehmlassung).
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